Julis Vorarlberg

Die jungen Liberalen im Ländle

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11. June 2009

Satzung

Junge Liberale Vorarlberg
LANDESSATZUNG

[Diese Version der Satzung wurde beim Gründertreffen am 22.06.2009 in Wien verabschiedet.]

> > ERSTER TEIL – ALLGEMEINES

Artikel 1 - Sitz des Verbandes

(1) Der Verband führt die Bezeichnung „Junge Liberale Vorarlberg“.
(2) Sitz des Verbandes ist die Landeshauptstadt Bregenz.
Artikel 2 - Grundsätze und Ziele
(1) Die Jungen Liberalen sind eine selbständige politische Jugendorganisation, in der sich junge Liberale mit dem Ziel zusammengeschlossen haben, die Idee des Liberalismus weiterzuentwickeln und in die Praxis umzusetzen. Die Jungen Liberalen sind der Jugendverband der Liberalen.
(2) Die Jungen Liberalen wirken an der Aufgabe mit, die größtmögliche Freiheit, die Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung für den Einzelnen und mehr Freiheit für den Menschen zu verwirklichen. Die Jungen Liberalen greifen vor allem die Probleme der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf und setzen sich für deren Interessen ein. Sie bekennen sich zum Auf- und Ausbau des demokratischen Rechtsstaates, einer von sozialem Geist getragenen freiheitlichen Gesellschaft und einer ökologischen und sozialen Marktwirtschaft. Sie bekämpfen alle totalitären und diktatorischen Bestrebungen.
Artikel 3 - Finanzen und Beiträge
(1) Der Verband deckt seine Aufwendungen durch die vom Landesforum festzulegenden Beitragsabführungen der Untergliederungen, Spenden, Zuwendungen, sonstigen Einnahmen und Krediten.
(2) Im Übrigen gilt die Finanzordnung.

> > ZWEITER TEIL – MITGLIEDER UND GLIEDERUNG
> ERSTER ABSCHNITT - Mitglieder

Artikel 4 - Grundsatz
Mitglied des Verbandes kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Mitglieder dürfen nicht Mitglieder einer mit der Partei “Die Liberalen” oder den Jungen Liberalen im politischen Wettbewerb stehenden Organisation sein.

Artikel 5 - Verhältnis zur Partei “Liberales Forum”
Die Mitglieder der Jungen Liberalen sollen Mitglied des Liberalen Forums sein.

Artikel 6 - Mitgliedschaft in Untergliederungen
(1) Die Mitglieder gehören dem für ihren Wohnsitz zuständigen Bezirksverband an. Bei mehreren Wohnsitzen kann das Mitglied wählen, welcher Wohnsitz der Erstwohnsitz i.S.d. Satzes 1 ist.
(2) In Ausnahmefällen kann das Mitglied einer anderen Untergliederung als der an sich zuständigen angehören; die jeweils über den beiden stehende Gliederung kann dagegen Einspruch erheben, dieser ist zu begründen. Das Landesschiedsgericht kann den Einspruch auf Antrag des Betroffenen zurückweisen.

Artikel 7 - Aufnahme
(1) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen. Über den Antrag entscheidet jeweils die unterste zuständige Gliederung. Über den Antrag ist binnen eines Monats zu befinden.
(2) Wird über den Antrag nicht in dieser Frist entschieden, kann das Bundesschiedsgericht auf Antrag des Antragsstellers die Entscheidung an eine der übergeordneten Gliederungen verweisen.
(3) Das Landespräsidium hat ein Einspruchsrecht. Der Einspruch ist binnen 3 Monaten nach Kenntnisnahme schriftlich an die zuständige Gliederung zu leiten. Antrag auf Überprüfung des Verfahrens zum Bundesschiedsgericht ist zulässig.
(4) Bei der Überweisung eines Mitglieds aus einer anderen Gliederung der Jungen Liberalen haben die betroffenen Gliederungen kein Einspruchsrecht.
(5) Die Mitgliedsrechte können nur durch das Mitglied selbst ausgeübt werden.

Artikel 8 - Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
- Vollendung des 35. Lebensjahres,
- Wechsel in einen anderen Landesverband,
- Austritt,
- Eintritt in einer andere Partei als den Liberalen oder in eine andere parteigebundene Vorfeldorganisation,
- Streichung,
- Tod
- oder Ausschluss.
Vollendet ein Mitglied das 35. Lebensjahr als Inhaber eines Wahlamtes, so scheidet es mit Ablauf der Amtszeit aus.
(2) Der Austritt kann jederzeit ohne Einhalten von Fristen erfolgen. Er ist schriftlich zu erklären. Die Erklärung kann gegenüber jeder Gliederung der Jungen Liberalen abgegeben werden, bei denen das Mitglied geführt wird. Sie wird erst mit Zugang bei dieser Gliederung wirksam. Mit dem Austritt erlöschen Forderungen aus der Mitgliedschaft bei den Jungen Liberalen nicht.

Artikel 9 - Ausschluss
(1) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich und andauernd gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Verbandes verstößt und ihm dadurch Schaden zufügt. Darüber hinaus wirkt ein Ausschluss aus dem LIF auch als Ausschluss aus den Jungen Liberalen.
(2) Den Antrag auf Ausschluss kann ein zuständiger Vorstand stellen. Über den Antrag entscheidet das Bundesschiedsgericht.

Artikel 10 – Streichung
Ein Mitglied kann gestrichen werden, wenn es mindestens zwölf Monate mit der Beitragssschuld im Rückstand ist und nach weiteren drei Monaten trotz einmaliger Mahnung die Beitragsschuld nicht vollständig beglichen hat. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes der beitragserhebenden Gliederung. Durch die Zahlung der vollen Beitragsschuld binnen eines Monats nach Mitteilung der Streichung wird diese gegenstandslos. Der Streichungsbeschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

> ZWEITER ABSCHNITT - Gliederung

Artikel 11 - Untergliederungen
Der Verband gliedert sich in Bezirksverbände. Eine Gliederung soll mindestens drei Mitglieder haben.

Artikel 12 - Bundesverband
Der Landesverband ist eine Untergliederung des Bundesverbandes der JuLis Österreich. Das Verhältnis zum Bundesverband richtet sich nach dessen Satzung. Der Landesverband ist verpflichtet, den Entscheidungen des Bundesschiedsgerichts nachzukommen.

Artikel 13 - Verhältnis zu den Untergliederungen
(1) Die Untergliederungen sind selbstständig. Die Amtszeit aller Organe beträgt ein Jahr.
(2) Ist eine Untergliederung länger als sechs Monate mit der Wahl eines Vorstandes im Verzug, beruft die nächst höhere Gliederung Wahlversammlungen ein und führt sie durch.
(3) Wenn eine Untergliederung denen in dieser Satzung vorgeschriebenen Verpflichtungen nicht nachkommt oder die Entscheidungen des Bundes- oder Landesschiedsgerichtes nicht vollzieht, kann der Landespräsidium eines seiner Mitglieder oder einen Vertreter zur Vornahme der erforderlichen Handlung beauftragen.
(4) Die Entscheidung des Landespräsidiums sowie die Handlungen des Beauftragten können vor dem Bundesschiedsgericht angefochten werden.

> > DRITTER TEIL – LANDESFORUM
> ERSTER ABSCHNITT - Rechte der Hauptversammlung

Artikel 14 - Allgemeines
Das Landesforum ist die Versammlung der Mitglieder und höchstes Beschlussorgan des Verbandes.

Artikel 15 - Rechte des Landesforums
Das Landesforum
a) wählt die Mitglieder des Landespräsidiums sowie die Delegierten zum Bundesforum der Jungen Liberalen,
b) beschließt über die Entlastung der Mitglieder des Landespräsidiums,
c) bestimmt die Kassenprüfer
d) wählt das Ombudsmitglied,
e) beschließt über die Anträge auf Änderung der Satzung bzw. der sonstigen Rechtsvorschriften,
f) beschließt die an das Landesforum gerichteten sonstigen Anträge.
Die unter Buchstabe a) bis e) genannten Aufgaben sind nicht auf andere Organe übertragbar.

> ZWEITER ABSCHNITT - Teilnehmer und Zusammentreten

Artikel 16 – Teilnehmer und Stimmberechtigung
(1) Jedes Mitglied des Landesverbandes ist berechtigt, mit Rede- und Stimmrecht am Landesforum teilzunehmen. Die Geschäftsordnung kann bestimmte Anmeldefristen vorsehen. Stimmübertragungen sind ausgeschlossen.
(2) Mitglieder verlieren ihr Stimmrecht, wenn die Untergliederungen, denen sie angehören, über ein Jahr mit ihrer Beitragsabführung im Verzug sind. Der Ausschluss vom Stimmrecht muss in der Einladung angezeigt werden. Ist ein Bezirksverband mit der Begleichung der Beitragsabführung im Rückstand, so kann das Mitglied durch Vorlage des Einzahlungsbeleges seines Beitrages das Stimmrecht zurückerhalten.
Artikel 17 - Zusammentreten
(1) Das Landesforum tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
(2) Darüber hinaus tritt es zusammen auf Antrag des Landespräsidiums oder drei Bezirksverbänden.

> DRITTER ABSCHNITT - Ablauf des Landesforums

Artikel 18 - Einberufung und Anträge
(1) Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von vier Wochen (Datum des Poststempels) durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung. Wahlen, Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbandes können nur erfolgen, wenn sie in der Einladung zum Landesforum angekündigt wurden. Das Landesforum ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß geladen wurde. Die Ladung kann auch auf elektronischem Wege erfolgen.
(2) Anträge zum Landesforum müssen zwei Wochen vor Beginn des Landesforums in der Geschäftsstelle des Verbandes eingegangen sein. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder und Organe des Verbandes, die vom Landespräsidium eingesetzten Arbeitsgruppen, die Untergliederungen und die zum Bundeskongress der JuLis antragsberechtigten Partnerorganisationen und deren Landesverbände. Anträge auf Änderung der Satzung müssen mit der Einladung veröffentlicht werden.
(3) Anträge, die von mindestens fünf Teilnehmern als dringlich bezeichnet werden, sind an die Antragsfrist nicht gebunden, soweit das Landesforum die Dringlichkeit bejaht. Die fristgerecht eingegangenen Anträge sind den Mitgliedern auf Anforderung unverzüglich zuzusenden.
(4) Auf dem Landesforum der JuLis Vorarlberg beschlossene Anträge haben eine Gültigkeitsdauer von 1 oder 5 oder 10 Jahren oder unbegrenzte Gültigkeit. Über die Gültigkeitsdauer eines Antrages beschließt das Forum nach den Regelungen der Geschäftsordnung. Anträge, deren Gültigkeit abgelaufen ist, bleiben in der Beschlusslage, als ungültig markiert, enthalten.

Artikel 19 - Tagungspräsidium und Zählkommission
(1) Der Landespräsidium macht dem Landesforum einen Vorschlag für
1. den Präsidenten,
2. den Vizepräsidenten
3. den Schriftführer
(2) des Landesforums.
(3) Das Tagungspräsidium macht dem Landesforum einen Vorschlag für die Zählkommission und deren Vorsitz.

Artikel 20 - Protokoll
(1) Vom Schriftführer ist ein Protokoll über das Landesforum anzufertigen. Es soll den wesentlichen Verlauf des Landesforums wiedergeben.
(2) Das vom Schriftführer gefertigte Protokoll ist von allen Mitgliedern des Tagungspräsidiums zu unterzeichnen. Es wird mindestens zehn Jahre in der Landesgeschäftsstelle verwahrt. Auf Antrag eines Teilnehmers sind die bei Wahlen und Abstimmungen verwendeten Stimmzettel mindestens für die Dauer der Einspruchsfrist in der Landesgeschäftsstelle aufzubewahren. Im Falle einer Klage verlängert sich diese Frist, bis das Schiedsgerichtsverfahren endgültig abgeschlossen ist.

Artikel 21 - Geschäftsordnung
Den Ablauf des Landesforums regelt die Geschäftsordnung.

> > VIERTER TEIL – LANDESPRÄSIDIUM
> ERSTER ABSCHNITT - Allgemeines

Artikel 22 - Zusammensetzung
(1) Das Präsidium besteht aus
1. dem Landesvorsitzenden,
2. mindestens einem gleichberechtigten stellvertretenden Landesvorsitzenden und
3. dem Landesgeschäftsführer.
4. Eventuell gleichberechtigten weiteren Mitgliedern. Über deren Anzahl entscheidet das Landesforum auf Vorschlag des Landesvorsitzenden unmittelbar nach seiner Wahl noch vor der Wahl der weiteren Mitglieder des Landespräsidiums.
(2) Die Stellvertretenden Landesvorsitzenden und der Landesvorsitzende bilden das geschäftsführende Landespräsidium und nehmen die Rechte und Pflichten des Landesverbandes nach außen war.
Artikel 23 - Amtszeit
(1) Die Amtszeit der Präsidiumsmitglieder beträgt in der Regel 1 Jahr; höchstens jedoch 13 Monate.
(2) Das Landesforum kann in Ausnahmefällen eine längere Amtszeit des Präsidiums beschließen. Sie darf jedoch nicht länger als 15 Monate dauern.

Artikel 24 - Geschäftsordnung
Das Landespräsidium gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie gilt bis zu einem gegenteiligen Beschluss des Erweiterten Landespräsidiums auch für diesen.

Artikel 25 - Zusammentreten
Das Landespräsidium muss mindestens viermal im Jahr zusammentreten.

> ZWEITER ABSCHNITT - WAHL DES PRÄSIDIUMS

Artikel 26 - Wahl der Präsidiumsmitglieder
(1) Das Präsidium wird in geheimer Wahl vom Landesforum gewählt.
(2) Im ersten und zweiten Wahlgang ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; im dritten Wahlgang reicht die relative Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los aus der Hand des Tagungspräsidenten. Erreichen im ersten und zweiten Wahlgang die beiden bestplatzierten Kandidaten gemeinsam nicht die absolute Mehrheit, wird die Vorschlagsliste neu eröffnet. Erreicht keiner der Kandidaten des ersten Wahlganges die absolute Stimmenmehrheit, so findet zwischen den beiden bestplatzierten eine Stichwahl statt.

Artikel 27 - Konstruktives Misstrauensvotum
(1) Die Mitglieder oder Unterorganisationen können zu jedem Zeitpunkt ein Konstruktives Misstrauensvotum gegen das gesamte Präsidium oder einzelne Präsidiumsmitglieder beantragen.
(2) Antragsberechtigt sind
a. das Erweiterte Landespräsidium,
b. drei Bezirksverbände,
c. 25% der Mitglieder.

Wird der Antrag eingebracht, so ist ein Landesforum einzuberufen und über das konstruktive Misstrauensvotum abzustimmen.

Artikel 28 - Rechenschaftsberichte
(1) Die Mitglieder des Landespräsidiums haben am Ende ihrer Amtszeit dem über ihre Entlastung beschließenden Landesforum einen schriftlichen Rechenschaftsbericht vorzulegen.
(2) Der Rechenschaftsbericht des Landesvorsitzenden schließt einen Tätigkeitsbericht des Erweiterten Landespräsidiums ein.
(3) Der Rechenschaftsbericht des Landesgeschäftsführers beinhaltet eine Gewinn- und Verlustrechnung und eine Bilanz.
(4) Bei der vorzeitigen Abberufung des Landespräsidiums oder einzelner seiner Mitglieder legen diese dem nächstfolgenden Landesforum einen Rechenschaftsbericht vor; die Entlastung findet erst nach Vorlage der Rechenschaftsberichte statt.
(5) Die Mitglieder des geschäftsführenden Landespräsidiums können nur bei Vorlage eines schriftlichen Rechenschaftsberichtes entlastet werden.

> DRITTER ABSCHNITT - DIE MITGLIEDER DES PRÄSIDIUMS

Artikel 29 - Aufgaben und Vertretung
(1) Das Präsidium führt die Beschlüsse des Landesforums und des Erweiterten Landespräsidiums aus und führt die laufenden politischen und organisatorischen Geschäfte.
(2) Die Vertretung des Verbandes bei der politischen Willensäußerung obliegt dem Vorsitzenden. Das Präsidium kann diese Befugnis durch Beschluss auf andere Mitglieder des Landespräsidiums delegieren. Die Vertretung des Verbandes bei der politischen Willensäußerung begründet nicht die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und ist keine Stellvertretung im Sinne de §§1002 ff ABGB.
(3) Das geschäftsführende Landespräsidium ist gesetzlicher Vertreter des Verbandes. Der Verband wird von mindestens zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Landespräsidiums gemeinschaftlich vertreten. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, aus denen dem Verband eine Zahlungsverpflichtung von 150 Euro erwächst, ist zudem die Zustimmung des Landesgeschäftsführers erforderlich. Das Präsidium kann die Entscheidung des Schatzmeisters mit einer 2/3-Mehrheit überstimmen.
(4) Das Landespräsidium bestätigt die Vorschläge der Landesarbeitskreise für deren Vorsitzenden. Ihm obliegt ein Einspruchsrecht.

Artikel 30 - Geschäftsverteilung
(1) Die Stellvertretenden Landesvorsitzenden haben folgende Aufgabenbereiche:
a. Programmatik,
b. Organisation,
c. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.
Der Landesgeschäftsführer ist für die Verwaltung und Mehrung der Finanzmittel sowie für die Sicherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Landesverbandes verantwortlich.
(2) Die Geschäftsverteilung und die Zahl der Beisitzer bestimmt das wählende Landesforum.
(3) Darüber hinaus gehende Aufgaben werden unter den Präsidiumsmitgliedern durch Beschluss des Präsidiums wahrgenommen.

> > FÜNFTER TEIL – ERWEITERTES LANDESPRÄSIDIUM

Artikel 31 - Zusammensetzung
(1) Das Erweiterte Landespräsidium besteht aus
a. den Mitgliedern des Landespräsidiums
b. je zwei Vertretern der Bezirksverbände.
(2) Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig. Das erweiterte Landespräsidium ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Stimmen der Bezirksverbände anwesend ist.
(3) Das Ombudsmitglied nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Erweiterten Landespräsidiums teil.
(4) Der Landesvorsitzende führt den Vorsitz.
(5) Mit beratender Stimme nehmen die Vorsitzenden der Landesarbeitskreise teil.
Artikel 32 - Aufgaben
(1) Über das Erweiterte Landespräsidium wirken die Bezirksverbände bei der Beschlussfassung zwischen den Landesforen mit. Es ist zwischen den Landesforen das höchste Beschlussorgan. Dem Erweiterten Landespräsidium obliegt insbesondere die programmatische Beschlussfassung.
(2) Das Erweiterte Landespräsidium beschließt nicht über den Landeshaushalt sowie die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes.

Artikel 33 - Wahl der Vertreter durch die Bezirksverbände
Es obliegt den Bezirksverbänden festzulegen, wie ihre Vertreter bestimmt werden.

Artikel 34 - Auskunftspflicht des Präsidiums
Das Landespräsidium hat dem Erweiterten Landespräsidium über alle von ihm gewünschten Sachverhalte zu unterrichten; das Recht auf Auskunftsverteilung hat jeder Vertreter der Bezirke. Den Bezirksvertretern sind die Protokolle der Sitzungen des erweiterten Landespräsidiums zur Kenntnis zu geben.

Artikel 35 - Zusammentreten
Das erweiterte Landespräsidium tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

> > SECHSTER TEIL – OMBUDSMITGLIED

Artikel 36 - Aufgaben
Das Ombudsmitglied prüft die Behandlung, Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse des Landesforums. Es legt hierzu jedem Landesforum einen schriftlichen Bericht vor.

Artikel 37 - Rechte
(1) Das Ombudsmitglied ist zu jeder Sitzung des Landespräsidiums und des Erweiterten Landespräsidiums zu laden und hat in diesen Gremien Rederecht. Darüber hinaus sind ihm die Beschlüsse der Arbeitsgruppen des Landesverbandes zur Kenntnis zu geben.
(2) Das Ombudsmitglied hat jederzeit das Recht, Anfragen zu einzelnen Beschlüssen des Landesforums an das Landespräsidium und das Erweiterte Landespräsidium zu richten.

Artikel 38 - Wahl
Das Ombudsmitglied wird auf demselben Landesforum wie das Landespräsidium gewählt. Seine Amtszeit endet mit der des Landespräsidiums.

Artikel 39 - Unvereinbarkeit
Ombudsmitglied kann nicht werden, wer
- Mitglied des Bundes- oder eines Landespräsidiums der Jungen Liberalen ist,
- Vertreter eines Bezirks im Erweiterten Landespräsidium ist,
- Vorsitzender eines Bezirksverbandes ist,
- Vorsitzender eines Landesarbeitskreises des Landesverbandes oder eines Bundesarbeitskreises des Bundesverbandes ist.

> > SIEBTER TEIL – KASSENPRÜFUNG

Artikel 40 - Grundsätze
Der Rechenschaftsbericht des Landesgeschäftsführers kann erst nach der Prüfung durch die Rechnungsprüfer vorgelegt werden. Der Prüfungsausschuss hat die sachgerechte Verwendung und Verwaltung aller dem Verband gehörenden Vermögen sowie die ordnungsgemäße Buchführung zu prüfen.

Artikel 41 - Zusammensetzung und Wahl des Prüfungsausschusses
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern und bis zu drei Ersatzmitgliedern, die vom Landesforum gewählt werden. Mitglied oder Ersatzmitglied im Prüfungsausschuss kann nicht werden, wer
- Mitglied des Bundes- oder eines Landespräsidiums der Jungen Liberalen ist,
- Vertreter eines Bezirks im Erweiterten Landespräsidium ist,
- Vorsitzender eines Bezirksverbands ist.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Landesforum auf ein Jahr gewählt.
(3) Sie legen dem Landesforum, das den Landesgeschäftsführer entlastet, einen Bericht vor, der von mindestens zwei Kassenprüfern vorgenommen wurde.

Artikel 42 - Prüfung
(1) Jedem Mitglied des Prüfungsausschusses steht zur Erfüllung seiner Aufgaben das Recht zu, jederzeit Einsicht in die Bücher und die Kassenbestände des Verbandes zu nehmen sowie vom Landespräsidium Auskunft über die Geschäftsvorfälle zu fordern.
(2) Kommt der Prüfungsausschuss zu der Überzeugung, dass der Landespräsidium oder einzelne seiner Mitglieder durch Verstoß gegen ihre Pflichten dem Verband schweren Vermögensschaden zufügen oder zugefügt haben, kann der Prüfungsausschuss ein Landesforum zum Zwecke der Abberufung des Landespräsidiums oder einzelner seiner Mitglieder einberufen. Der Beschluss des Prüfungsausschusses ist einstimmig zu fassen.

> > ACHTER TEIL – DATENSCHUTZ

Artikel 43 - Verwendung der Daten
(1) Der Landesverband kann zu Erfüllung seiner Aufgaben Daten der Mitglieder sowie weiterer Personen erheben, welche ausschließlich für die Ziele des Verbandes benutzt werden dürfen.
(2) Zulässig ist eine Übermittlung der Daten an andere Gliederungen (Bundesverband, Untergliederungen) sowie befreundete Organisationen. Darüber hinaus ist eine Übermittlung der Daten zum Zwecke der politischen Werbung zulässig.

Artikel 44 - Datenschutzbeauftragter; Aufgaben
(1) Das Ombudsmitglied erfüllt die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten des Landesverbandes.
(2) Es hat die ordnungsgemäße Verwendung der vom Landesverband erhobenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes Ö DSG (2000) sowie dieser Satzung zu überwachen. Er hat insbesondere den von den Mitgliedern erhobenen Vorwürfen nachzugehen und den Betroffenen das Ergebnis seiner Ermittlungen aufzuzeigen.
(3) Er legt dem Landesforum, welcher über die Entlastung des Landespräsidiums entscheidet, einen Bericht vor.

> > NEUNTER TEIL - SATZUNGSÄNDERUNGEN

Artikel 45 - Mehrheiten
(1) Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen eines Landesforums, mindestens jedoch der absoluten Mehrheit der eingeschriebenen und stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Für die Einleitung eines Auflösungsverfahrens ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der Teilnehmer eines Landesforums erforderlich.
(3) Über die Auflösung des Landesverbandes findet eine Urabstimmung statt. Der Antrag bedarf in der Urabstimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der eingeschriebenen Mitglieder des Landesverbandes.
Artikel 46 - Antragsrecht
(1) Einen Antrag auf Änderung der Satzung kann jedes Mitglied stellen.
(2) Satzungsänderungen unterliegen keiner beschränkten Gültigkeitsdauer.
(3) Der Antrag auf Auflösung des Verbandes kann nur
1. vom Erweiterten Landespräsidium oder
2. von drei Bezirksverbänden oder
3. von 25% der Mitglieder gestellt werden.

Artikel 47 - Qualität
Die Anträge auf Änderung der Finanzverfassung sowie der Geschäftsordnung des Landesforums stellen keinen Antrag auf Änderung der Satzung dar.

> > ZEHNTER TEIL - SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 48 - Gesetze und Satzungen
Nicht in dieser Satzung geregelte Angelegenheiten richten sich nach den gesetzlichen Regelungen.

Artikel 49 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft. Das Gründertreffen ist gleichbedeutend wie ein erstes Landesforum, die Gründungsmitglieder halten dieselben Rechte wie die Delegierten eines Landesforums.
Artikel 5 tritt erst in Kraft, wenn das Liberale Forum den Reformprozess beendet hat. In diesem Fall soll auf dem Landesforum eine Abstimmung über Artikel 5 stattfinden.
Gründungsurkunde

Claudia Gamon in Julis Vorarlberg

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