Finanz- und Beitragsordnung
Finanzordnung der Jungen Liberalen Vorarlberg vom 22.06.2009
[beschlossen auf dem Gründertreffen in Wien]
Gemäß Artikel 3 Abs. 2 der Landessatzung der Jungen Liberalen Vorarlberg hat das Gründertreffen folgende Finanz- und Beitragsordnung erlassen:
Abschnitt 1 - Grundlagen der Finanzierung
Artikel 1 Grundsätze
Der Landesverband deckt seine Ausgaben aus Mitteln der
1. Beitragsabführungen der Untergliederungen,
2. Spenden,
3. Zuwendungen,
4. sonstiger Einnahmen
5. Mittel des Kapitalmarktes.
Sämtliche Ausgaben müssen durch Einnahmen gedeckt sein.
<
strong>Abschnitt 2 - Beitragsabführungen der Untergliederungen
Artikel 3 Beitragshöhe
(1) Die Beiträge, welche die Bezirksverbände pro Monat und Mitglied an den Landesverband abzuführen haben, legt der Landesverband fest.
(2) Die Beiträge der Untergliederungen sollen mindestens doppelt so hoch sein wie die Abführungen an übergeordnete Gliederungen.
(3) Der an den Landesverband zu leistende Mitgliedsbeitrag beträgt einen Euro pro Mitgliedund Monat also zwölf Euro pro Beitragsjahr.
(4) Landesunmittelbare Mitglieder leisten den Beitrag von 2 Euro pro Monat, also 24 Euro pro Jahr an den Landesverband.
Artikel 4 Verfahren
(1) Der Landesgeschäftsführer erstellt zum 30. Juni des Geschäftsjahres für jeden Bezirksverband eine Beitragsrechnung, welche die Zahl der Mitglieder, aufgeschlüsselt, und die Höhe der Abführung je Mitglied enthält. Nachrichtlich ist der darin enthaltene Betrag aufzuweisen, welcher an den Bundesverband abzuführen ist.
(2) Die Abführungen der Bezirksverbände (des Stadtverbands) haben bis zum 31. Juli des Geschäftsjahres beim Landesverband einzugehen; der Landesgeschäftsführer kann verfügen, dass ein Teilbetrag, jedoch nicht mehr als ein Drittel, zu einem vorhergehenden Zeitpunkt beim Landesverband einzugehen hat.
Artikel 5 Widerspruchsrecht
(1) Die Bezirksverbände haben gegenüber dem Landesverband ein Widerspruchsrecht bezüglich der Zahl der Mitglieder. Sie sind jedoch verpflichtet, den unstrittigen Betrag gemäß Artikel 4 Abs. 2 zu begleichen.
(2) Der Landesgeschäftsführer prüft den Widerspruch und hilft ihm gegebenenfalls ab. Wird ihm nicht oder nur teilweise abgeholfen, haben die Bezirksverbände ein Klagerecht zum Bundesschiedsgericht.
Artikel 6 Säumigkeit
Für säumige Beträge hat der Landesgeschäftsführer Säumigkeitszinsen gem. § 918 ABGB zu erheben.
Artikel 7 Stundung und Erlass
(1) Der Landesgeschäftsführer kann auf Beschluss des Landesforums Bezirksverbänden Beitragsabführungen stunden oder erlassen, soweit diese derzeit oder in Zukunft uneinbringlich sind.
(2) Dem Landesgeschäftsführer sind auf Verlangen Auskünfte über die finanziellen Verhältnisse der Untergliederungen zu erteilen.
Artikel 8 Stimmrecht
(1) Kommt ein Bezirksverband seiner Pflicht zur Beitragsabführung an den Landesverband nicht nach, so verlieren die Mitglieder des Bezirksverbandes das Stimmrecht auf dem Landesforum. Der Verlust des Stimmrechts ist den Mitgliedern mit der Einladung zum Landesforum anzudrohen. Mitglieder, die nachweisen können, ihren Beitrag an den Bezirksverband geleistet zu haben, behalten ihr Stimmrecht.
(2) Mit Zahlung der Abführungen verliert ein Stimmrechtsverlust nach Abs. 1 seine Wirkung.
(3) Die Wählbarkeit eines Mitglieds bleibt unberührt.
Abschnitt 3 – Rechnungswesen
Artikel 9 Rechnungswesen
(1) Der Landesgeschäftsführer führt die Bücher des Landesverbandes nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung.
(2) Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres stellt der Landesgeschäftsführer nach den Grundsätzen der Plankosten- /Leistungsrechnung auf Grundlage der Jahresplanung einen Haushalt auf. Zu diesem Haushaltsplan ist das Landespräsidium zu hören. Wird während des Geschäftsjahres ein Nachtragshaushalt notwendig, ist hierzu ebenfalls das Landespräsidium hinzuzuziehen.
(3) Der Landesgeschäftsführer erstellt fristgerecht die für Fördermittel erforderlichen Abrechnungen nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsvorschriften.
(4) Der Landesgeschäftsführer erstellt zum Ende des Haushaltsjahres eine Kontrollrechnung auf Grundlage des Haushaltsplanes und der Nachtragshaushalte, aus denen die Abweichungen von den Plandaten ersichtlich sind.
Artikel 10 Pflichten des Landespräsidiums
(1) Das Landespräsidium hat das Vermögen des Verbandes unter Berücksichtigung der Verpflichtungen und Aufgaben, die aus den Zielen und Vorstellungen des Verbandes erwachsen, sachgerecht und nutzbringend einzusetzen und zu verwalten.
(2) Das Landespräsidium hat zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan im Sinne von Artikel 9 Abs. 2 zu beschließen. Abweichungen von den Ansätzen dieses Haushaltsplanes erfordern einen Nachtragshaushalt.
(3) Das Landespräsidium erarbeitet zum Ende eines jeden Geschäftsjahres einen gemeinsamen Bericht über seine finanzielle Tätigkeit während des abgelaufenen Geschäftsjahres; er beschließt einen Jahresabschluss, der aus einer Gewinn- und Verlustrechnung besteht.
(4) Er leitet seinen Bericht, den Jahresabschluss und den Bericht der Kassenprüfer den Teilnehmern des Landeskongresses, der über die Entlastung des Landeses Landespräsidiumses beschließt, zusammen mit den Anträgen zu.
(5) Das Landespräsidium erlässt eine Geschäftsordnung in der er die Kontozugriffsrechte sowie die etwaige Aufwandsentschädigung von Landesvorstandsmitgliedern regelt. Hierzu ist stets der Ombudsmann hinzuzuziehen.
Artikel 11 Vetorecht des Landesgeschäftsführers
(1) Ab einem Geschäftswert von € 150 kann der Landesgeschäftsführer sein Veto einlegen. Das Veto des Landesgeschäftsführers kann durch Beschluss von zwei Dritteln der Mitglieder des Landespräsidiums überstimmt werden.
(2) Der Landesgeschäftsführer kann gegen die Verabschiedung eines Haushalts oder eines Nachtragshaushalts gem. Abs. 1 sein Veto einlegen. Das Veto wird durch Beschluss des Landespräsidiums mit Zustimmung von zwei Dritteln seiner Mitglieder außer Kraft gesetzt.
Artikel 12 Entlastung
(1) Die Entlastung bedeutet den Verzicht auf zivilrechtliche Ansprüche gegenüber den zuentlastenden Mitgliedern des Landespräsidiums.
(2) Sie ist Rechtsgeschäft im Sinne des ABGB.
Artikel 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar eines Jahres und endet am 31. Dezember des selben Jahres.
Abschnitt 4 - Richtlinien
Artikel 14 Richtlinien
Der Landesgeschäftsführer erlässt zur Ausführung dieser Finanzordnung sowie weiterer nicht geregelter Fragen Richtlinien. Sollen diese auch für die Untergliederungen gelten, so ist dies besonders zu erwähnen. Erhebt das Landespräsidium gegen Richtlinien Einspruch, so hat der Landesgeschäftsführer diese bei Erlass der Richtlinie zu erwähnen und die Vorschriften in seinem Sinne zu begründen.
Abschnitt 5 – Fördermitglieder
Artikel 15 – Rechte und Pflichten
Fördermitglieder des Landesverbandes werden zu den Landesforen und sonstigen Veranstaltungen des Landesverbandes eingeladen. Ihnen kann Rederecht erteilt werden. Sie erhalten –soweit vorhanden – das Mitgliedermagazin und auf Wunsch auch den Newsletter und die Pressemitteilungen. Die Fördermitglieder entrichten ihren Förderbeitrag an die von ihnen bestimmte Gliederung. Für Fördermitglieder des Landesverbandes beträgt der Förderbeitrag mindestens 50 € im Jahr. Das Landespräsidium kann Ausnahmen nach unten zulassen.
Inkrafttreten
Diese Finanz- und Beitragsordnung tritt durch den Beschluss der Gründungsmitglieder am 22.06.2009 in Kraft.

