Julis Vorarlberg

Die jungen Liberalen im Ländle

  • Über uns
  • Grundsätze
  • Werde Juli!
  • Videos
  • Kontakt
  • Gästebuch
21. June 2009

Geschäftsordnung

GESCHÄFTSORDNUNG
des Landesforums
der Jungen Liberalen Vorarlberg
vom 22.06.2009 [beschlossen auf dem Gründungstreffen in Wien]

Gemäß Artikel 21 der Satzung der Jungen Liberalen Vorarlberg gilt für den Verband folgende Geschäftsordnung:

> > Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Landesforum
(1) Das Landesforum nach dem Dritten Teil der Satzung der Jungen Liberalen Vorarlberg besteht aus den anwesenden Mitgliedern des Verbandes.
(2) Das Landesforum wird eröffnet und geschlossen durch den jeweils amtierenden Vorsitzenden oder seinen ständigen Vertreter.

> > Zweiter Teil - Präsidium und Gremien

§ 2 Präsidium
(1) Der Landesvorstand macht dem Landesforum einen Vorschlag für das Präsidium und den Schriftführer. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten sowie eventuellen Vizepräsidenten. Das Präsidium und der Schriftführer soll aus Teilnehmern bestehen, welche nicht für ein Amt kandidieren.
(2) Das Präsidium und der Schriftführer werden durch Akklamation bestätigt.
(3) Das Präsidium leitet das Forum nach den Vorschriften dieser Geschäftsordnung; es übt das Hausrecht während des Forums aus. Es hat darauf zu achten, dass alle Seiten zu Wort kommen; bei grundsätzlichen Fragen soll vor Eröffnung der Debatte die Pro- und Contra- Meinung die Möglichkeit zur Stellungnahme haben.
(4) Bei Streitigkeiten über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet das Präsidium mit Mehrheit. Diese ist im Protokoll festzuhalten.
(5) Das Präsidium kann jederzeit durch ein konstruktives Misstrauensvotum abgelöst werden.

§ 3 Zählkommission
(1) Die Zählkommission besteht aus dem Vorsitzenden sowie mindestens drei weiteren Mitgliedern. Sie soll aus Teilnehmern bestehen, welche nicht für ein Amt kandidieren.
(2) Das Präsidium macht dem Landesforum einen Vorschlag für die Zählkommission und deren Vorsitz.
(3) Die Zählkommission ist an die Weisungen des Präsidiums gebunden.

§ 4 Arbeitskreise
(1) Das Landesforum kann beschließen, dass zur Vorberatung der Anträge Arbeitskreise gebildet werden. Jeder Teilnehmer hat in jedem Arbeitskreis Rede- und Stimmrecht.
(2) Die Leiter der Arbeitskreise sollen denen der Projektgruppen entsprechen.
(3) Die beratenen Anträge werden nach Schluss der Vorberatung dem Landesforum vorgelegt und vom Vorsitzenden des Arbeitskreises eingebracht.

§ 5 Plenum
(1) Das Plenum ist die Vollversammlung des Landesforums. Es wird vom amtierenden Präsidenten eröffnet und geschlossen.
(2) Das Plenum ist beschlussfähig, solange vier oder mehr als die Hälfte der in der Teilnehmerliste verzeichneten Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit kann vor einer Abstimmung von jedem Teilnehmer angezweifelt werden.
(3) Auf Antrag entscheidet das Plenum über die Redezeit; wird nichts anderes beschlossen, so gilt eine Redezeit von maximal 8 Minuten.

> > Dritter Teil - Wahlen und Abstimmungen
> Erstes Kapitel – Wahlen

§ 6 Allgemeine Fragen zu Wahlen
(1) Wahlen finden grundsätzlich in geheimer Abstimmung statt. Gewählt werden die Ämter
- der Mitglieder des Landesvorstandes,
- des Ombudsmitgliedes im Landesvorstand,
- die Kassen- und Ersatzkassenprüfer
und die Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundesforum.
(2) Mit Ausnahme der Delegierten zum Bundesforum werden die Mitglieder von Gremien in getrennten Wahlgängen gewählt. Die Bestimmung von Anzahl und Geschäftsbereich, soweit dies erforderlich ist, wird vorher bestimmt.
(3) Die Wahlen sind gültig, wenn mehr als die Hälfte der bis zu diesem Zeitpunkt registrierten Teilnehmer an der Wahl teilgenommen haben.
(4) Wahlen beginnen immer mit der Wahl des höchsten Repräsentanten dieses Gremiums.

§ 7 Vorschlagsliste
(1) Der Präsident eröffnet für den Ersten Wahlgang die Vorschlagsliste. Nach schließen der Vorschlagsliste fragt er die Vorgeschlagenen, ob sie für das ausgeschriebene Amt kandidieren möchten.
(2) Jeder Teilnehmer kann Vorstellung verlangen. Die Vorstellung soll nicht länger als 5 Minuten betragen.

§ 8 Erster Wahlgang
(1) Im Ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
(2) Erreicht keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl ein Zweiter Wahlgang (§ 9) statt.
(3) Erreichen die beiden Erstplazierten gemeinsam nicht die absolute Mehrheit, wird die Vorschlagsliste (§ 7) neu eröffnet.

§ 9 Zweiter Wahlgang
Findet im Zweiten Wahlgang keiner der Bewerber die absolute Mehrheit der abgebenen Stimmen, so findet ein Dritter Wahlgang (§ 10) statt.

§ 10 Dritter Wahlgang
(1) Im Dritten Wahlgang entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los aus der Hand des Präsidenten.

§ 11 Nichtwahl von Ämtern
(1) Kann ein Amt nicht besetzt werden, so wird es auf dem folgenden Landesforum erneut zur Wahl ausgeschrieben.
(2) Für die Wahl des Vorsitzenden wird die Vorschlagsliste maximal zweimal eröffnet. Findet sich bei der zweiten Eröffnung der Vorschlagsliste kein Kandidat oder wird er bei dem folgenden Wahlgang nicht gewählt (§ 9), so ist das Landesforum aufgelöst. Der amtierende Landesvorstand bleibt vorerst im Amt und beruft binnen vier Wochen erneut den Landeskongress ein.

§ 12 Fristen
(1) Wahlen sind in der Einladung anzukündigen. Diese muss spätestens vier Wochen vor dem Landesforum ergangen sein.
(2) Muss zu einem Organ nachgewählt werden, so findet diese auf dem nächsten ordentlichas Landesforum, der auf das bezeichnete Ergebnis stattfindet, die Nachwahl statt. In Ausnahmefällen kann auch ein außerordentliches Landesforum einberufen werden.

> Zweites Kapitel - Konstruktives Misstrauensvotum

§ 13 Allgemeines
Abberufungen können jederzeit von einer Untergliederung oder einem Mitglied verlangt werden. Abberufen werden können nur Mitglieder des Landesvorstandes oder die Delegierten zum Bundesforum.

§ 14 Form
(1) Ein Konstruktives Misstrauensvotum findet jeweils am Beginn eines Landesforums statt.
(2) Vor der Abstimmung findet eine Aussprache über den Funktionsträger, dessen Arbeit sowie die erhobenen Vorwürfe statt. Der Beschuldigte hat jederzeit das Recht auf Erteilung des Wortes.

> Drittel Kapitel – Rechenschaftsberichte

§ 15 Grundsätzliches
(1) Jedes Landesvorstandsmitglied hat seinen Rechenschaftsbericht schriftlich dem Landesforum vorzulegen. Dieser ist zu Protokoll zu nehmen.
(2) Eine Entlastung kann grundsätzlich nur nach Vorlage des Rechenschaftsberichtes erfolgen. Soweit ein Landesvorstandsmitglied keinen Rechenschaftsbericht vorlegt, gilt es als nichtentlastet.
(3) Die Entlastung bedeutet den Verzicht aller zivilrechtlichen Ansprüche gegen das Landesvorstandsmitglied mit Ausnahme grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schädigung des Landesverbandes.
(4) Über die Rechenschaftsberichte findet vor der Abstimmung über die Entlastung eine Aussprache statt.

§ 16 Inhalt
(1) Der Rechenschaftsbericht soll sowohl die Arbeit im jeweiligen Geschäftsbereich als auch eine Einschätzung der Arbeit des Gesamtvorstandes beinhalten.
(2) Der Rechenschaftsbericht des Landesvorsitzenden schließt den Tätigkeitsbericht des Erweiterten Landesvorstandes ein. Der Rechenschaftsbericht des Landesschatzmeisters schließt die Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie die Vermögensrechnung ein.
(3) Das Ombudsmitglied, das Landesschiedsgericht sowie die Kassenprüfer haben ebenfalls einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.

> Viertes Kapitel – Abstimmungen

§ 17 Allgemeines
Die Abstimmung über Anträge kann offen oder geheim stattfinden. Geheime Abstimmung ist auf Verlangen von fünf Teilnehmern oder eines Bezirksverbandes durchzuführen.

§ 18 Offene Abstimmung
(1) Das Präsidium eröffnet die Abstimmung und fragt der Reihe nach “JA”-, “NEIN”-Stimmen und Enthaltungen.
(2) Soweit das Präsidium den Ausgang der Abstimmung übersehen kann, kann auf eine Auszählung verzichtet werden. Bezweifelt ein Teilnehmer das Abstimmungsergebnis, wird das Ergebnis ausgezählt.
(3) Bei einer erneuten Anzweifelung des Ergebnisses wird das Abstimmungsergebnis mittels Hammelsprung-Verfahren ermittelt.
(4) Bezweifelt erneut ein Teilnehmer das Abstimmungsergebnis, wird eine schriftliche Abstimmung durchgeführt. § 19 ist entsprechend anzuwenden.

§ 19 Geheime Abstimmung
(1) Geheime Abstimmung soll nur bei grundsätzlichen Fragen durchgeführt werden. Sie ist auf Antrag von fünf Teilnehmern durchzuführen.
(2) Der Präsident eröffnet und schließt die Abstimmung. Die Zählkommission hat das
Ergebnis vorrangig zu ermitteln.

> > Vierter Teil - Anträge und Verfahren
> Erstes Kapitel – Anträge

§ 20 Satzungsänderungsanträge
(1) Anträge zur Änderung der Satzung oder der weiteren Rechtsnormen des Verbandes sind mit der Einladung vier Wochen vor dem Landesforum bekanntzumachen und zu veröffentlichen. Sie können nicht an andere Organe verwiesen werden.
(2) Anträge zur Änderung der Satzung sind auf dem Landesforum vorrangig zu behandeln.
(3) Der Landesvorstand prüft gutachterlich und neutral die Anträge auf Änderung der Satzung und trägt dem Landesforum seinen Bericht vor.

§ 21 Allgemeine Anträge
(1) Anträge, welche nicht unter § 20 fallen, sind bis zwei Wochen vor dem Landesforum bei der Geschäftsstelle des Verbandes einzureichen. Durch den Antragssteller wird hierbei eine Gültigkeitsdauer für jeden zu beschließenden Antrag vorgeschlagen. Der Antragsteller kann wählen zwischen 1, 5 oder 10 Jahren oder unbegrenzter Gültigkeit. Die vorgeschlagene Gültigkeitsdauer wird im Antragsbuch vermerkt. Bei fehlender Angabe einer Gültigkeitsdauer wird die geringstmögliche Gültigkeitsdauer als Vorschlag ins Antragsbuch aufgenommen.
(2) Auf Anforderung sind die Anträge fünf Tage vor dem Kongress den Mitgliedern zuzusenden.
(3) Dem Antragsbuch zum Landeskongress liegt eine Liste mit Antragstiteln, der zum Stichtag des Kongressbeginns ungültig werdenden beschlossenen Anträge bei. Anträge auf Verlängerung der Frist eines in der Liste enthaltenen Antrages um 1, 5 oder 10 Jahre müssen dem Präsidium zu Beginn des Forums vorliegen und werden zu Beginn der Antragsdebatte in Einzelabstimmung mit Begründung und Gegenrede mit einfacher Mehrheit beschlossen oder abgelehnt. Änderungen des Beschlusstextes sind hierbei nicht möglich.
(4) Über die Reihenfolge der Beratung der Anträge entscheidet das Landesforum zu Beginn der Beratungen.

§ 22 Dringlichkeitsanträge
(1) Anträge, die von fünf Teilnehmern als dringlich bezeichnet werden, sind an die
Antragsfrist nicht gebunden. Über die Dringlichkeit entscheidet das Landesforum mit einfacher Mehrheit.
(2) Nach Bejahung der Dringlichkeit sind sie vom Tagungsbüro jedem Teilnehmer
Zugänglich zu machen.
(3) Dringlichkeitsanträge können nicht Anträge gem. § 20 sein.

§ 23 Verfahrensanträge
(1) Anträge zum Verfahren (Geschäftsordnungsanträge) sind vor dem nächstfolgenden Redebeitrag zu behandeln. Bei mehreren Meldungen zum Verfahren sind zunächst alle zu hören; der weitestgehende ist zu erst zur Abstimmung zu stellen.
(2) Zu jedem Geschäftsordnungsantrag ist nach dem Antragsteller einen Gegenrede zulässig. Erhebt sich keine Gegenrede, gilt der Antrag als angenommen.
(3) Zum Verfahren kann jeder Teilnehmer beantragen:
1. Nichtverweisung mit einem Antrag
2. Verweisung
3. Schluss der Debatte und Abstimmung
4. Schluss der Rednerliste unter Berücksichtigung letzter Wortmeldungen
5. Begrenzung der Redezeit
6. Beschränkung auf Rede und Gegenrede
(4) Fünf stimmberechtigte Teilnehmer können beantragen:
1. Feststellung der Beschlussfähigkeit
2. Geheime Abstimmung
3. Verbandsöffentlichkeit
4. Aussprache
5. Personalbefragung
6. Personaldebatte

> Zweites Kapitel – Tagesordnung

§ 24 Tagesordnung
(1) Mit der Ladung zum Landeskongress wird eine Tagesordnung verschickt.
(2) Das Präsidium fragt zu Beginn des Landesforums, ob gegen die Tagesordnung Einwendungen bestehen oder ob Ergänzungen gewünscht werden. Nicht neu oder an einem anderen Zeitpunkt in die Tagesordnung aufgenommen werden können Wahlen und Abstimmungen über Satzungsänderungen (§ 20).
(3) Dem Präsidium bleibt es vorbehalten, bestimmte Tagesordnungspunkte aus organisatorischen Gründen vorzuziehen oder zurückzustellen. Widerspruch ist nur bei sofortiger Einlegung zulässig; es entscheidet das Forum über den Widerspruch.

> Drittes Kapitel – Debatte

§ 25 Personalfragen; Aussprache
(1) Bei den Wahlen für Ämter können 5 Teilnehmer die Personalbefragung und die Personaldebatte beantragen. Die Personalbefragung und -debatte kann nicht durch Beschluss beendet werden. Die Personaldebatte findet nichtöffentlich unter Ausschluss der betroffenen Person statt. Ohne Personalbefragung kann lediglich eine Aussprache verlangt werden.
(2) Die Aussprache zu Rechenschaftsberichten oder allgemeinen Vorkommnissen kann nicht durch Beschluss beendet werden.

§ 26 Erste Lesung
(1) Das Präsidium eröffnet mit der Ersten Lesung die Antragsdebatte.
(2) Dem Antragsteller ist zu Beginn die Möglichkeit der mündlichen Begründung zu geben. Danach findet eine Generaldebatte statt. Am Schluss der Ersten Lesung hat der Antragsteller das Schlusswort.

§ 27 Zweite Lesung
In der Zweiten Lesung kann jeder Teilnehmer, jedes Organ und jede Gliederung Änderungsanträge stellen. Diesem ist die Möglichkeit zur mündlichen Begründung zu geben. Übernimmt der Antragsteller einen Änderungsantrag, so wird dieser Bestandteil der Ausgangsfassung.

§ 28 Dritte Lesung
Die Dritte Lesung dient der Abstimmung über die Änderungsanträge und den Gesamtantrag. Der weitestgehende Änderungsantrag ist jeweils zuerst zur Abstimmung zu stellen. Wird der Antrag abschnittsweise beraten, so hat am Ende eine Schlussabstimmung stattzufinden.

§ 29 Erklärungen
(1) Persönliche Erklärungen sind zu Protokoll zu geben; das Mitglied kann verlangen, dass es die Persönliche Erklärung mündlich vortragen darf.
(2) Jeder Teilnehmer kann eine Erklärung zum Abstimmungsverhalten abgeben.
(3) Für Zwischenfragen an den Redner und für Kurzinterventionen in der Aussprache über einen Beratungsgegenstand melden sich die Teilnehmer durch Handzeichen beim Präsidenten. Zwischenfragen die kurz und präzise sein müssen, dürfen erst gestellt werden, wenn der Redner sie auf eine entsprechende Frage des Präsidenten zulässt. Im Anschluss an einen Redebeitrag kann der Präsident das Wort zu einer Zwischenbemerkung erteilen, der Redner darf hierauf antworten.
(4) Will ein Mitglied des Präsidiums oder der Schriftführer zur Sache sprechen, Anträge stellen, Erklärungen abgeben, eine Zwischenfrage stellen oder eine Kurzintervention abgeben, haben diese das Präsidium zu verlassen.

> > Fünfter Teil - Delegierte zum Bundesforum (Wahl)

§ 30 Wahl der Delegierten zum Bundesforum
(1) Delegierte zum Bundesforum der Jungen Liberalen werden, nach Vorstellung, in einem Wahlgang gewählt.
(2) Als Delegierte gewählt sind in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen, die, die absolute Mehrheit erreicht haben.
(3) Die Berechnungsgrundlage hierfür wird ermittelt durch Addition der in dem Wahlgang für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen geteilt durch die doppelte Anzahl der zu besetzenden Delegiertenmandate. Die absolute Mehrheit hat erreicht, wer mehr als die Hälfte dieser Berechnungsgrundlage hat.
(4) Haben nicht genügend Bewerber dies erreicht, findet eine Stichwahl statt zwischen den stimmenstärksten Kandidaten. Dabei werden für jedes noch zu besetzende Mandat bis zu zwei Bewerber in der Reihenfolge der zuvor erzielten Stimmen berücksichtigt, bei Stimmengleichheit entsprechend mehr. Gewählt sind die Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los aus der Hand des Präsidenten.
(5) Bleibt bei einer Stichwahl für ein zu besetzendes Delegiertenmandat nur ein Kandidat übrig, findet für dieses Mandat eine Neuwahl statt.

§ 31 Wahl der Ersatzdelegierten zum Bundesforum
Für die Wahl der Ersatzdelegierten gilt § 30 in entsprechender Anwendung.

> > Sechster Teil – Protokoll

§ 32 Protokollführer
Das Landesforum kann erst beginnen, wenn von diesem ein Protokollführer bestimmt wurde. Der Protokollführer wird per Akklamation bestimmt.

§ 33 Inhalt
Das Protokoll soll den wesentlichen Verlauf des Landesforums dokumentieren. Es muss mindestens enthalten:
1. die genehmigte Tagesordnung,
2. die Teilnehmer des Landesforums,
3. die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen, letztere zumindest in Tendenz
4. die vom Landeskongress beschlossenen Anträge in der beschlossenen Fassung,
5. die schriftlich eingereichten Änderungsanträge.

§ 34 Unterzeichnung
Das Protokoll ist nach Abschluss des Landesforums von allen Mitgliedern des Präsidiums und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Es ist mindestens zehn Jahre in der Geschäftsstelle des Verbandes aufzubewahren.

§ 35 Versendung
Jedes Mitglied erhält auf Anforderung das Protokoll zugesandt; mit Einverständnis des Anfordernden kann dies auch mit einem elektronischen Speichermedium geschehen. Das Protokoll ist in Abdruck an alle Bezirksverbände zu senden.

§ 36 Genehmigung
Wird bis zum nächsten Landesforum kein Einspruch gegen das Protokoll erhoben, gilt es als genehmigt. Wird gegen das Protokoll Einspruch erhoben, so ist dieser auf dem nächsten Landesforum zur Abstimmung zu stellen.

> > Siebter Teil – Schlussbestimmungen

§ 37 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschluss vom 22.06.2009 in Kraft.

Claudia Gamon in Julis Vorarlberg

Upcoming Events

    • No events.

Social Links

  • Facebook YouTube

Pages

    • Über uns
      • Landespräsidium
    • Grundsätze
      • Satzung
      • Finanzordnung
      • Geschäftsordnung
    • Kontakt
    • Werde Juli!
    • Videos
    • Gästebuch

Recent Comments

    Juliversum

    • JuLis an der Uni
    • Julis Österreich
    • Julis Tirol
    • JuLis Wien
    • LYMEC

    Meta

      • Log in
      • Entries RSS
      • Comments RSS
      • WordPress.org
    © 2009 Wired by Julis Vorarlberg
    Design von Dezzain Studio
    Übersetzt von Htwo
    Nature Pictures | Bamboo Blinds